Der Besitzer eines Kundenparkplatzes ist berechtigt, im Wege des Selbsthilferechts (§ 859 BGB) unberechtigt parkende Fahrzeuge entfernen zu lassen. Dabei muss er nicht abwägen, ob ein Abschleppen verhältnismäßig ist. Ein Abschleppen wäre nur dann rechtswidrig, wenn der Fahrzeughalter dadurch schikaniert würde. Dies ist in der Regel zu verneinen, wenn der Parkplatzbesitzer eine große Tafel angebracht hat, auf der steht, dass das Parken nur für Kunden für die Dauer von eineinhalb Stunden im Zeitraum von 6 bis 21 Uhr unter Verwendung einer Parkscheibe gestattet ist und dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Dem Schikaneverbot steht auch nicht entgegen, wenn der Besitzer den Parkplatz von einem Abschleppunternehmer überwachen lässt.
Urteil des LG Magdeburg vom 08.07.2008
Aktenzeichen: 1 S 70/08
Pressemitteilung des LG Magdeburg