Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Reinigung von schwer erreichbaren Außenflächen von feststehenden Fenstersegmenten Sache des Mieters, soweit die Mietparteien nichts anderes vereinbart haben. Die Fensterreinigung stellt insbesondere keine dem Vermieter obliegende Instandhaltungsmaßnahme dar.
Beschluss des BGH vom 21.08.2018
Aktenzeichen: VIII ZR 188/16
NZM 2018, 900