Ist der Arbeitnehmer infolge einer Erkrankung für unabsehbare Zeit nicht in der Lage, seine vertraglich übernommene Arbeit zu verrichten, kann dies nach der Rechtsprechung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber kann in einem solchen Fall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein. Dabei sind beide Vertragsparteien allerdings gehalten, darauf hinzuwirken, das Arbeitsverhältnis nach Möglichkeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in einer für beide Teile zumutbaren Weise aufrechtzuerhalten.
Bei einem durch jahrelange Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien besonders konfliktbelasteten Arbeitsverhältnis kann sowohl der Arbeitgeber als auch der betroffene Arbeitnehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben.
Urteil des BAG vom 22.03.2018
Aktenzeichen: 8 AZR 190/17
ArbR 2018, 453