Behörden können bei der Zustellung eines Verwaltungsaktes (hier eines Kindergeldablehnungsbescheides) laut Gesetz davon ausgehen, dass er dem Empfänger innerhalb von drei Tagen zugeht. Danach beginnt die Frist für den Widerspruch zu laufen.
Diese Zugangsfiktion gilt für den Bundesfinanzhof jedoch nicht ausnahmslos. Bedient sich die Behörde nämlich eines privaten Postdienstleisters, der ggf. zudem noch einen Subunternehmer einsetzt, verliert diese Fiktion an Bedeutung, da es hier durchaus zu nicht vorhersehbaren Verzögerungen bei der Auslieferung kommen kann. Bei der Zustellung durch einen privaten Postdienstleister bedarf es vielmehr im Einzelfall weiterer Nachprüfungen zum Zugangszeitpunkt des Verwaltungsaktes.
Urteil des BFH vom 14.06.2018
Aktenzeichen: III R 27/17
DStR 2018, 2267