Einem Fahrlehrer, der über Jahre hinweg Fahrschülerinnen im Rahmen der Ausbildung verbal und auch immer wieder durch scheinbar unter dem Vorwand der Hilfestellung unbeabsichtigte Berührungen im Brustbereich oder am Oberschenkel sexuell belästigt, kann die Ausübung des Fahrlehrerberufs und die Leitung einer Fahrschule untersagt werden. Für die Ungeeignetheit zum Fahrlehrerberuf ist es in einem solchen Fall unerheblich, dass die Belästigung der Frauen die Schwelle der Strafbarkeit nicht überschritten hat.
Beschluss des VG Neustadt vom 14.01.2008
Aktenzeichen: 4 L 1584/07.NW
DAR 2008, 351