Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat u.a. bei der Anwendung von technischen Einrichtungen mitzubestimmen, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen sollen. Geklärt ist, dass die Nutzung und der Einsatz spezieller Datenverarbeitungssysteme wie des Programms SAP ERP zur Personalverwaltung der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.
Für das Bundesarbeitsgericht gilt für andere softwarebasierte Personalverwaltungssysteme nichts Abweichendes, auch wenn diesen „alltägliche Standardsoftware“ (hier das Tabellenkalkulationsprogramm Microsoft Excel) zugrunde liegt. Denn bei einem SAP-Programm handelt es sich ebenfalls um ein Standardsoftwareprodukt.
Beschluss des BAG vom 23.10.2018
Aktenzeichen: 1 ABN 36/18
AA 2018, 211