Die in einem Grundstückskaufvertrag von einer Gemeinde als Verkäufer verwendete Klausel, dass der Käufer verpflichtet ist, den durch ihn erzielten Mehrerlös abzüglich der getätigten Investitionen an die Gemeinde abzuführen, wenn er das Grundstück in unbebautem Zustand innerhalb von fünf Jahren ab der Beurkundung weiterveräußert, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar, wenn die Gemeinde hieran ein anerkennenswertes, über die reine Abschöpfung eines Veräußerungsgewinns hinausgehendes Interesse hat. Die Vereinbarung ist als sogenannte Mehrerlösklausel wirksam.
Eine Gemeinde ist bei der Erreichung des Ziels, dass bebaubare Grundstücke bebaut werden, nicht auf das Mittel des städtebaulichen Vertrags beschränkt. Sie kann auch andere Instrumente einsetzen; hierzu gehört eine Mehrerlösklausel. Zulässig ist eine solche Klausel, wenn die Gemeinde mit der Verwendung erreichen möchte, dass nur solche Personen das Grundstück erwerben, die es bebauen wollen, und auf diese Weise kurzfristige Spekulationen mit unbebauten Grundstücken zu verhindern sucht. Muss der Erwerber einen Mehrerlös an die Gemeinde abführen, lohnt ein Erwerb lediglich zu Spekulationszwecken mit dem unbebauten Grundstück nicht.
Urteil des BGH vom 16.03.2018
Aktenzeichen: V ZR 306/16
MDR 2018, 1055