Dem Recht auf Vorsteuerabzug steht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht entgegen, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers nicht unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Bei Leistungen innerhalb der EU ist es ausreichend, dass der leistende Unternehmer unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist.
Urteil des BFH vom 13.06.2018
Aktenzeichen: XI R 20/14
DStR 2018, 1967