Alleine die Gefahr, dass in einer älteren Mietwohnung in den Wintermonaten aufgrund von Wärmebrücken in den Außenwänden eine „Gefahr der Schimmelpilzbildung“ besteht, berechtigt den Mieter nicht zur Minderung der vereinbarten Miete. Der Mieter darf ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen „Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens“ erwarten, der heutigen Maßstäben gerecht wird. Der Bundesgerichtshof verneint daher das Vorliegen eines Mangels, wenn im Errichtungszeitpunkt der Wohnung der übliche Baustandard eingehalten wurde.
Nach dem im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten reicht ein täglich zweimaliges Stoßlüften von rund 15 Minuten beziehungsweise ein täglich dreimaliges Stoßlüften von rund 10 Minuten aus, um eine Schimmelpilzbildung an den Außenwänden zu vermeiden.
Urteile des BGH vom 05.12.2018
Aktenzeichen: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18
MDR 2019, 150