Fluggäste, die ihr Endziel erst drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft erreichen, können vom Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. Für den Bundesgerichtshof kann ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Terminals außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung begründen.
Der Betrieb der technischen Einrichtungen eines Flughafens, zu denen auch die Telekommunikationsleitungen und Computersysteme gehören, obliegt dem Flughafenbetreiber. Ein Systemausfall infolge eines technischen Defekts über einen längeren Zeitraum stellt ein Ereignis dar, das von außen auf den Flugbetrieb des Luftverkehrsunternehmens einwirkt und dessen Ablauf beeinflusst. Den betroffenen Passagieren steht demzufolge keine Entschädigung zu, wenn es dadurch zu verzögerter Abfertigung und damit zu einer Flugverspätung kommt.
Urteil des BGH vom 15.01.2019
Aktenzeichen: X ZR 15/18
Pressemitteilung des BGH