Ärzte sind einem Organspender grundsätzlich schadensersatzpflichtig, wenn sie ihn vor einer Lebendspende nicht ausreichend über sämtliche Risiken aufgeklärt haben. In dem konkreten Fall spendete eine Frau ihrem an einer Niereninsuffizienz leidenden Vater eine Niere. Nach dem Eingriff litt die Frau infolge der Organspende an einem chronischen Fatigue-Syndrom mit „bleierner Müdigkeit und totaler Erschöpfung“ und an Niereninsuffizienz. Bei ihrem Vater kam es nach circa fünf Jahren zu einem Transplantatverlust.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war die Organspenderin, deren eigene Nierenfunktionswerte sich bereits präoperativ im unteren Grenzbereich befanden, nicht ordnungsgemäß über die gesundheitlichen Folgen der Organentnahme für ihre Gesundheit aufgeklärt worden. Die Ärzte hätten sie zudem auf das erhöhte Risiko eines Transplantatverlusts bei ihrem Vater aufgrund von dessen Vorerkrankung hinweisen müssen. Da dies unterblieben war, erwiesen sich die erteilte Einwilligung in die Organentnahme unwirksam und der Eingriff als rechtswidrig. Wie hoch das zu zahlende Schmerzensgeld ist, hat nun die Vorinstanz zu entscheiden.
Urteil des BGH vom 29.01.2019
Aktenzeichen: VI ZR 495/16
Pressemitteilung des BGH