Die Instanzgerichte gehen nach mehreren Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs davon aus, dass ein Fristenplan für die vom Mieter während des Vertragsverhältnisses durchzuführenden Schönheitsreparaturen nur dann zulässig ist, wenn der Vermieter durch Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ zum Ausdruck bringt, dass die Fristen flexibel sind und an den tatsächlichen Renovierungsbedarf angepasst werden können. Für den Fall, dass der Mieter die Übernahme der Schönheitsreparaturen unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Vertragsklausel verweigert, haben mittlerweile mehrere Gerichte dem Vermieter das Recht zugesprochen, wegen der unterbliebenen Schönheitsreparaturen im Rahmen einer Mieterhöhung einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erheben.
Der Bundesgerichtshof hat dieses Schlupfloch nun wieder gestopft. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Dieser ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Der begehrte Zuschlag orientiert sich aber an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Mit der Anerkennung eines Zuschlags würde daher ein Kostenelement zur Begründung einer Mieterhöhung ohne Rücksicht darauf herangezogen, ob diese Kosten am Markt durchsetzbar wären. Der betroffene Mieter durfte daher seine Zustimmung zu der Mieterhöhung verweigern.
Urteil des BGH vom 09.07.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 181/07
ZGS 2008, 284
MietRB 2008, 225