Die einseitige Anordnung von vorübergehender Mehrarbeit durch den Arbeitgeber während einer von Warnstreiks begleiteten Verhandlungsphase der Tarifvertragsparteien unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei dieser Maßnahme nicht um eine das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließende Arbeitskampfmaßnahme des Arbeitgebers, die den Auswirkungen streikbedingter Arbeitsniederlegungen entgegenwirken soll.
Beschluss des BAG vom 20.03.2018
Aktenzeichen: 1 ABR 70/16
DB 2018, 1992