Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen (§ 541 BGB). Einen solchen Unterlassungsanspruch bejahte der Bundesgerichtshof bei der unzulässigen Nutzung von vermieteten Gewerberäumen als Wohnung. Der Anspruch verjährt auch nicht – wie vom Mieter geltend gemacht – mit der Kenntniserlangung der vertragswidrigen Nutzung durch den Vermieter.
Grundsätzlich unterliegt der Anspruch des Vermieters aus § 541 BGB der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB mit einer Frist von drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung kommt es dabei grundsätzlich auf den der Zuwiderhandlung an. Bei einem andauernden vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache – wie der unerlaubten Nutzung von Gewerberäumen zu Wohnzwecken – kann der Unterlassungsanspruch des Vermieters während des bestehenden Mietverhältnisses nicht verjähren.
Urteil des BGH vom 19.12.2018
Aktenzeichen: XII ZR 5/18
NZM 2019, 143