Die Eigentümer einer Wohnanlage, zu der neben den Wohneinheiten ein gemeinsam betriebenes Blockheizkraftwerk (BHKW) gehört, mit dem sowohl Wärme für die Wohnungs- und Teileigentümer erzeugt als auch Strom, der Versorgern gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird, sind steuerrechtlich als Gewerbetrieb zu behandeln.
Der Bundesfinanzhof hält für den Betrieb des BHKW eine ausdrückliche oder konkludente Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht für erforderlich. Auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt kann eine gewerbliche Mitunternehmerschaft i.S.d. Einkommensteuergesetzes begründen.
Urteil des BFH vom 20.09.2018
Aktenzeichen: IV R 6/16
jurisPR-SteuerR 8/2019 Anm. 3