Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine im Inland weder als Kapital- noch als Personengesellschaft rechtsfähige Briefkastengesellschaft keine Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft erwerben kann. Die Entscheidung der obersten Finanzrichter erging in einem Verfahren über die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegen eine Kommanditgesellschaft, an der sich die Briefkastenfirma beteiligen wollte.
Beschluss des BFH vom 08.01.2019
Aktenzeichen: II B 62/18
GmbHR 2019, 304