Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft, welche schuldhaft die Prüfung und – bei entsprechender Erfolgsaussicht – die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder unterlassen, können sich selbst gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig machen, wenn das Verhalten zu einer Verjährung der Ansprüche gegenüber dem Vorstand führt.
Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Aktiengesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied wegen Verjährenlassens von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ein Vorstandsmitglied beginnt mit dem Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied.
Urteil des BGH vom 18.09.2018
Aktenzeichen: II ZR 152/17
BB 2018, 2764