Die Verwertungsrechte an dem Begriff „Olympia“ stehen dem Internationalen Olympischen Komitee (IOK) und in Deutschland dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) zu. Nach mehreren Oberlandesgerichten zeigt nun auch der Bundesgerichtshof dem Schutz des Namensrechts an den Olympischen Spielen Grenzen auf.
Die Karlsruher Richter vertreten die Auffassung, dass die Verwendung der Bezeichnungen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien als solche nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstößt. Die Werbung für Sportbekleidung ist nicht geeignet, die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit den vom Olympischen Komitee erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen. Die Werbung stellt auch kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele dar, da ein enger Bezug zu den Olympischen Spielen nicht allein dadurch hergestellt wird, dass Wörter wie „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ produktbezogen als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt werden.
Urteil des BGH vom 07.03.2019
Aktenzeichen: I ZR 225/17
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