Ein Berliner Taxiunternehmer klagte gegen den in den Niederlanden ansässigen Anbieter einer Smartphone-App „UBER Black“, über die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden können. Dabei erhält der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am nächsten zum Fahrgast befindet, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server des App-Anbieters, der wiederum zeitgleich das Mietwagenunternehmen per E-Mail unterrichtet.
In letzter Instanz hat nun der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verwendung der beanstandeten Version der App „UBER Black“ gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) verstößt. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn – wie bei Nutzung der beanstandeten App – der Fahrer den Fahrauftrag direkt erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zugleich unterrichtet wird. Die als wettbewerbswidrig beanstandete App darf nicht mehr verwendet werden.
Urteil des BGH vom 13.12.2018
Aktenzeichen: I ZR 3/16
jurisPR-WettbR 3/2019 Anm. 3