Vor Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen, die nur einen Teil der Belegschaft betreffen, hat der Arbeitgeber anhand eines Punktesystems eine Sozialauswahl zu treffen, wobei insbesondere auch Gesichtspunkte, wie z.B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienstand und Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten analog, wenn der Arbeitgeber eine Auswahlentscheidung treffen muss, welcher zuvor gekündigte Arbeitnehmer aufgrund seiner sozialen Schutzbedürftigkeit wieder eingestellt wird.
Für das Bundesarbeitsgericht ist eine hohe Bewertung der Unterhaltspflichten rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ältere Arbeitnehmer, die in der Regel keine unterhaltspflichtigen Kinder mehr haben, durch das Abstellen auf die Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter bereits überproportional begünstigt sein können. Die Arbeitsrichter betonen in ihrer Entscheidung, dass dem Arbeitgeber bei der Gewichtung von Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung ein gewisser Spielraum zusteht. Das Kündigungsschutzgesetz verlangt nur die „ausreichende Berücksichtigung“ dieser Kriterien.
Urteil des BAG vom 18.09.2018
Aktenzeichen: 9 AZR 20/18
ArbR 2019, 97