Eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife kann dann entfallen, wenn durch die Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung eine Einflussnahme auf finanzielle Belange der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung setzt jedoch eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben aufgrund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Aufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und gleichwohl die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erfordert eine Geschäfts- oder Ressortverteilung nicht zwingend die Schriftform oder eine ausdrückliche Absprache, wenngleich die schriftliche Dokumentation regelmäßig das naheliegende und geeignete Mittel für eine klare und eindeutige Aufgabenabgrenzung darstellt.
Trotz einer vorliegenden internen Ressortverteilung kann sich der einzelne Geschäftsführer nicht entlasten, wenn er eine ausreichende Kontrolle des für die finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständigen Geschäftsführers unterlassen hat. Die Erkennbarkeit der Insolvenzreife für den beklagten Geschäftsführer entfällt nur dann, wenn ihm diese auch bei ordnungsgemäßer Überwachung des Mitgeschäftsführers nicht aufgefallen wäre. Allein das Überprüfen der Kontostände sowie die Durchführung wöchentlicher Besprechungen, ohne gleichzeitig z.B. konkrete betriebswirtschaftliche Auswertungen vorzunehmen, reichen nicht aus.
Urteil des BGH vom 06.11.2018
Aktenzeichen: II ZR 11/17
ZIP 2019, 261