Stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, dem Arbeitnehmer jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, so muss das Gericht auf dessen Antrag das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen (§ 9 Abs. 1und 2 KSchG).
Hat im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers erst der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) rechtshängig gemacht und das Gericht das Arbeitsverhältnis daraufhin aufgelöst, so ist der Anspruch auf Abfindung nach § 10 KSchG eine Masseverbindlichkeit, die vorweg zu begleichen, also wie geschuldet in voller Höhe zu erfüllen ist.
Urteil des BSG vom 14.03.2019
Aktenzeichen: 6 AZR 4/18
BB 2019, 883