Der Vermieter darf das Mietverhältnis nicht deshalb kündigen, weil die Kinder des Mieters trotz eines Verbotsschilds im Garagenhof gespielt und Nachbarn sich darüber beschwert haben. Eine Kündigung kommt für das Landgericht Wuppertal in einem derartigen Fall erst dann in Betracht, wenn die Nachbarn so stark beeinträchtigt werden, dass eine Mietminderung berechtigt ist. Dies war hier nicht der Fall, da angesichts der vielen Kinder in der Wohnanlage und des angrenzenden Spielplatzes der von den Kindern des gekündigten Mieters verursachte Spiellärm nicht über das übliche Maß hinausging und daher hinzunehmen war.
Urteil des LG Wuppertal vom 29.07.2008
Aktenzeichen: 16 S 25/08
Pressemitteilung des LG Wuppertal