In der Wohnraummiete können nur die in der Betriebskostenverordnung aufgezählten Bewirtschaftungskosten als Nebenkosten (Betriebskosten) vereinbart werden. Verwaltungskosten dürfen nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV) – anders als bei Gewerbemietverträgen – nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Allerdings kann der Vermieter mit einer „zusätzlichen Preishauptabrede über die Nettomiete“ seine Kalkulation dahingehend offenlegen, dass in der Netto- oder Grundmiete Verwaltungskosten in bestimmter Höhe enthalten sind. Hintergrund derartiger Regelungen ist, eine vereinfachte Anpassung bei Kostensteigerungen vornehmen zu können, ohne dass es einer förmlichen Mieterhöhung bedarf. Die rechtlichen Anforderungen an eine solche Regelung sind allerdings hoch.
So stellt für den Bundesgerichtshof die in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale eine zum Nachteil des Mieters von § 556 Abs. 1 BGB abweichende und damit unwirksame Vereinbarung dar, sofern aus dem Mietvertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dieser Pauschale um einen Teil der Grundmiete (Nettomiete) handelt. Unklarheiten in der Formulierung gehen stets zulasten des Vermieters.
Urteil des BGH vom 19.12.2018
Aktenzeichen: VIII ZR 254/17
WuM 2019, 92