Ein Pflichtteilsberechtigter hat gemäß § 2314 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses. Dabei handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung durch Zwangsgeld und Zwangshaft durchgesetzt werden kann.
Die Frage, ob der Auskunftsverpflichtete vor dem mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar persönlich zu erscheinen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Umfang der Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich danach, inwieweit diese Mitwirkung für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist. Maßgeblich sind danach jeweils die Umstände des Einzelfalls.
Aus dem Wortlaut des § 2314 BGB ergibt sich zwar keine Verpflichtung des Erben, vor dem mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar persönlich zu erscheinen. Allerdings wird der Notar im Regelfall für die Aufnahme des Verzeichnisses auf Angaben des Erben angewiesen sein. Hierfür muss er den Erben grundsätzlich persönlich befragen und ihn dabei auf seine Pflicht zur Erteilung wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben hinweisen.
Beschluss des BGH vom 13.09.2018
Aktenzeichen: I ZB 109/17
FamRZ 2019, 141