Ein Praktikant hat keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn er das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leistet und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Der Anspruch besteht auch nicht bei einer Unterbrechung des Praktikums durch Krankheits- und Urlaubstage, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.
Urteil des BAG vom 30.01.2019
Aktenzeichen: 5 AZR 556/17
ArbuR 2019, 146