Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinen Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router, das von Dritten genutzt werden kann, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn den Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht, die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals ihren Internetzugang nicht beeinträchtigt und auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten mit sich bringt. Anders als die Vorinstanz sahen die Karlsruher Richter keine unzumutbare Belästigung durch die einseitige Aufschaltung des zweiten WLAN-Signals und auch keine aggressive Geschäftspraktik des Telekommunikationsdienstleisters.
Urteil des BGH vom 25.04.2019
Aktenzeichen: I ZR 23/18
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