Der Erwerber eines Bürogebäudes schloss im Rahmen der Gebäudesanierung und des Umbaus in ein Studentenwohnheim im Jahr 2001 mit einem Versorgungsunternehmen neben einem Energieberatungsvertrag einen Vertrag über die Planung einer in die Fassade integrierten Fotovoltaikanlage und deren Bauüberwachung. Nach Fertigstellung stellte sich heraus, dass die Anlage nicht den im Energieberatungsbericht prognostizierten Ertrag erbrachte. Im Jahr 2005 erhob der Auftraggeber Schadensersatzklage gegen das Versorgungsunternehmen. Dieses machte die Einrede der Verjährung geltend.
Anders als die Vorinstanzen hielt der Bundesgerichtshof die Ansprüche nicht für verjährt. Bei einem Vertrag über Planungs- und Überwachungsleistungen für den Einbau einer in die Fassade integrierten Fotovoltaikanlage im Rahmen der grundlegenden Umgestaltung eines Bürogebäudes ist die Vorschrift des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB anwendbar, nach der bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, Ansprüche des Auftraggebers erst nach fünf Jahren verjähren. Von derartigen Planungs- und Überwachungsleistungen ist dabei nicht nur bei der Neuerrichtung eines Bauwerks, sondern auch – wie hier – bei einer grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes auszugehen.
Urteil des BGH vom 10.01.2019
Aktenzeichen: VII ZR 184/17
BauR 2019, 850