Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens stellte das Familiengericht fest, dass der Ehemann die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften schuldrechtlich auszugleichen hat, indem er zur Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche einen Betrag von 35.000 Euro als Beitrag zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung zugunsten seiner Ehefrau zahlt. Dass der Mann, der nicht über entsprechende Ersparnisse verfügte, hierfür ein Darlehen hätte aufnehmen müssen, hielt das Familiengericht für zumutbar.
Demgegenüber sah das Oberlandesgericht Koblenz die Aufnahme eines Darlehens als unzumutbar an. Kann ein Ausgleichspflichtiger den zur Abfindung eines künftigen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs erforderlichen Betrag nicht aus seinem Vermögen, sondern nur durch Aufnahme eines Darlehens aufbringen, kann von ihm ein vorzeitiger schuldrechtlicher Ausgleich in der Regel nur in Form von Ratenzahlung verlangt werden. Der Ehemann musste demnach sechs Jahre lang 500 Euro pro Monat in eine private Rentenversicherung seiner Frau einzahlen.
Beschluss des OLG Koblenz vom 05.03.2008
Aktenzeichen: 9 UF 693/07
OLGR Koblenz 2008, 473