Bei Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann rechtlich Vermieter, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert. Auf einen solchen Eigentumserwerb findet der in der Vorschrift des § 566 Abs. 1 BGB enthaltene Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ weder direkte noch analoge Anwendung. Dies hat zur Folge, dass eine Kündigung gegenüber dem Mieter von beiden Vermietern auszusprechen ist.
Beschluss des BGH vom 09.01.2019
Aktenzeichen: VIII ZB 26/17
Grundeigentum 2019, 249