In einem Umgangsrechtsverfahren ist ein Kind auch dann vom Familiengericht anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind. Diese Kriterien sind gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls. Weil sämtliche im Gesetz aufgeführten Aspekte in Umgangsrechtsverfahren einschlägig sind, ist die Anhörung auch eines noch nicht 14 Jahre alten Kindes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig erforderlich.
Wegen fehlender Äußerungsfähigkeit wird nur bei sehr jungen Kindern verzichtet werden können. Selbst wenn das Kind seine Wünsche nicht unmittelbar zum Ausdruck bringen kann, ergeben sich möglicherweise aus dem Verhalten des Kindes Rückschlüsse auf dessen Wünsche oder Bindungen. Die Altersgrenze für eine Anhörung liegt jedoch bei drei Jahren. In dem entschiedenen Fall standen nach Auffassung der Karlsruher Richter der Anhörung eines vierjährigen Kindes keine rechtlichen Gründe insbesondere hinsichtlich des Kindewohls entgegen.
Beschluss des BGH vom 31.10.2018
Aktenzeichen: XII ZB 411/18
FamRZ 2019, 115