Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall durch ein Sachverständigengutachten muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit gehabt hätte, von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf die günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.
Dies gilt für den Bundesgerichtshof auch dann, wenn der Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freier Fachwerkstätten ausgegangen worden ist.
Urteil des BGH vom 25.09.2018
Aktenzeichen: VI ZR 65/18
VersR 2019, 120