Kommt ein meldepflichtiger Arbeitsuchender der Aufforderung der Agentur für Arbeit nach, zu einem persönlichen Beratungsgespräch zu erscheinen und verunglückt er auf dem Weg, hat er Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts ist ein Arbeitsuchender auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn er die Arbeitsagentur eigeninitiativ aufgesucht hat, nachdem er von dieser ein Schreiben erhalten hat, in dem lediglich eine Bitte, Empfehlung oder Einladung zu einem Gespräch ausgesprochen wurde.
Urteil des BSG vom 19.06.2018
Aktenzichen: B 2 U 1/17 R
RdW 2019, 24