Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter können auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 Euro pro Jahr nicht übersteigen. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Kläger als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 Euro erzielt. Dem standen Ausgaben in Höhe von 608,60 Euro gegenüber. Die Differenz von 500,60 Euro kann der ehrenamtlich tätige Kläger nach diesem Urteil nun in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend machen.
Urteil des BFH vom 20.11.2018
Aktenzeichen: VIII R 17/16
DStR 2019, 972