Das Recht des einzelnen Gesellschafters, im Wege der Gesellschafterklage gegen einen Mitgesellschafter vorzugehen, ist beschränkt durch die Grundsätze der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und kann sich unter diesem Blickwinkel als rechtsmissbräuchlich darstellen.
So hielt der Bundesgerichtshof die Klage eines Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter auf Einzahlung seines Anteils an einer beschlossenen Kapitalerhöhung für unzulässig, da zugleich auch die Gesellschaft eine gleichgerichtete Klage eingereicht hatte, der auch vollumfänglich stattgegeben wurde. Für die Erhebung einer zusätzlichen Gesellschafterklage bestand somit kein Rechtsschutzbedürfnis.
Urteil des BGH vom 22.01.2019
Aktenzeichen: II ZR 143/17
DB 2019, 1145