Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts haben auch Teilzeit-Arbeitnehmer Anspruch auf Zuschläge für geleistete Überstunden. Die Zuschläge sind für die Arbeitsstunden zu zahlen, die über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Tarifvertrag festgelegt ist, dass Zuschläge erst bei Überschreiten der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft anfallen. Denn eine solche Regelung verstößt gegen § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Gleiches gilt für entsprechende Einschränkungen durch den Arbeitsvertrag.
Urteil des BAG vom 19.12.2018
Aktenzeichen: 10 AZR 231/18
ArbuR 2019, 98