Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Auf der anderen Seite muss jedoch der Betriebsrat darauf bedacht sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken.
Aus dieser Obliegenheit folgert das Bundesarbeitsgericht, dass ein Betriebsratsmitglied für Reisen zu Schulungsveranstaltungen grundsätzlich das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen hat. Dabei ist der Betriebsrat grundsätzlich nicht verpflichtet, seinen privaten Pkw einzusetzen. Entschließt er sich jedoch, bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise seinen Privat-Pkw zu nutzen, ist es für ihn und die anderen Betriebsratsmitglieder grundsätzlich zumutbar, eine Fahrgemeinschaft zu bilden.
Etwas anderes gilt nur, wenn eine Fahrgemeinschaft aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nicht zumutbar ist, weil beispielsweise die begründete Besorgnis besteht, dass Mitfahrende sich in eine besondere Gefahr begeben. Dies ist von dem Betriebsratsmitglied nachvollziehbar darzulegen, das Reisekosten vom Arbeitgeber einfordert.
Beschluss des BAG vom 24.10.2018
Aktenzeichen: 7 ABR 23/17
jurisPR-ArbR 21/2019 Anm. 3