Ordnet der Erblasser bei der Schenkung eines Geldbetrags an sein einziges Kind die „Anrechnung auf den späteren Erbanteil“ an, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Anrechnung nicht auch auf den Pflichtteilsanspruch des Kindes erfolgen soll. Eine Minderung des Pflichtteils durch eine testamentarische Anordnung wäre in diesem Fall nur möglich, wenn sich das Kind einer gravierenden Verfehlung schuldig gemacht hätte (§ 2333 BGB) oder die Einwilligung des Pflichtteilsberechtigten in notarieller Form vorläge (§ 2315 BGB).
Urteil des OLG Schleswig vom 13.11.2007
Aktenzeichen: 3 U 54/07
NJW-Spezial 2008, 392