Nach § 3b EStG sind unter bestimmten zeitlichen Einschränkungen Zuschläge steuerfrei, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Der Bundesgerichtshof übernimmt diese Grenzen für die Beurteilung der Unpfändbarkeit von Zuschlägen für Sonntags- und Feiertagsarbeit im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. Keine Erschwerniszulagen sind folglich Zuschläge für geleistete Samstagsarbeit. Der Insolvenzverwalter kann die hierfür geleisteten Zahlungen daher nachträglich anfechten.
Beschluss des BGH vom 20.09.2018
Aktenzeichen: IX ZB 41/16
DGVZ 2019, 14