Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Mietvertragsparteien unabhängig von der vereinbarten Mietzeit das Mietverhältnis jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag vorzeitig beenden. Die Vereinbarung wird trotz eines bestehenden Untermietverhältnisses nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, wenn dem Hauptmieter ein Kündigungsrecht gegenüber dem Untermieter zusteht, mit dem er dessen Gebrauchsmöglichkeit zeitnah beenden kann.
Urteil des BGH vom 18.04.2018
Aktenzeichen: XII ZR 76/17
ZMR 2019, 121