Der Bundesgerichtshof setzt seine neuere Rechtsprechung zur Geltendmachung fiktiver Mängelbeseitigungskosten dahingehend fort, dass ein Besteller, der den Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann.
In derartigen Fällen kann der Schaden nur in der Weise festgestellt werden, dass im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt wird.
Urteil des BGH vom 06.12.2018
Aktenzeichen: VII ZR 71/15
BauR 2019, 668