Bei einem Flug (hier von Berlin über Brüssel nach Peking) ohne nennenswerten Aufenthalt nach einer der Teilstrecken ist der Gerichtsstand für die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs wegen Annullierung oder großer Verspätung nach der Fluggastrechteverordnung sowohl am Abflugort des ersten Fluges als auch am Ankunftsort des letzten Fluges begründet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausgleichsanspruch gegen den Vertragspartner des Fluggastes (hier die chinesische Fluggesellschaft, bei der der gesamte Flug gebucht wurde) geltend gemacht wird oder gegen das ausführende Luftverkehrsunternehmen, das nicht Vertragspartner des Fluggastes ist (Fluggesellschaft, die die Beförderung auf der ersten Teilstrecke übernommen hat).
Urteil des BGH vom 11.09.2018
Aktenzeichen: X ZR 80/15
VersR 2019, 444