Häufig übertragen Eltern bereits zu Lebzeiten Immobilien an ihre Kinder, um die Freibeträge der Erbschaftsteuer mehrfach nutzen zu können. Dabei behalten sie sich regelmäßig ein lebenslanges Nutzungsrecht vor, sodass sie die Immobilie weiterhin selbst bewohnen oder die Mieten kassieren können.
Übernehmen die Kinder während dieser Zeit die Kosten für den Erhalt der Immobilie, ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Kosten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen können, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist.
Urteil des BFH vom 19.02.2019
Aktenzeichen: IX R 20/17
DStR 2019, 919