Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt für Energielieferungsverträge außerhalb der Grundversorgung vor, dass den Haushaltskunden vor Vertragsabschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten sind. Hiergegen verstößt ein Versorgungsunternehmen, das bei der Bestellung eines Stromtarifs im Internet ausschließlich einen Tarif anbietet, bei dem sich Verbraucher für die Bezahlung per Lastschrift entscheiden müssen.
Der Bundesgerichtshof sah in dem Onlineangebot außerdem eine unzulässige Diskriminierung, da es sämtliche Kunden vom Vertragsabschluss ausschließt, die nicht über ein Bankkonto verfügen oder die nicht per Lastschrift zahlen wollen, weil sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin nicht sicherstellen können.
Urteil des BGH vom 10.04.2019
Aktenzeichen: VIII ZR 56/18
WM 2019, 963