Fremdgeschäftsführer, also Geschäftsführer einer GmbH, die nicht Gesellschafter sind, sind nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in aller Regel weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Personen, vielmehr „arbeitgeberähnlich“. Daher sind im Fall der Kündigung des Geschäftsführerverhältnisses und für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Zivilgerichte (Amtsgericht bzw. Landgericht) sachlich zuständig.
Beschluss des BAG vom 21.01.2019
Aktenzeichen: 9 AZB 23/18
jurisPR-ArbR 21/2019 Anm. 1