Ein Aufhebungsvertrag ist unwirksam, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu folgende Grundsätze aufgestellt:
Eine Verhandlungssituation ist dann als unfair zu bewerten, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht. Dies kann durch die Schaffung besonders unangenehmer Rahmenbedingungen geschehen, die den betroffenen Arbeitnehmer erheblich ablenken oder sogar den Fluchtinstinkt wecken. Denkbar ist auch die Ausnutzung einer objektiv erkennbaren körperlichen oder psychischen Schwäche oder unzureichender Sprachkenntnisse. Die Nutzung eines Überraschungsmoments kann ebenfalls die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners beeinträchtigen (Überrumpelung).
Die obersten Arbeitsrichter stellten in ihrer Entscheidung ferner klar, dass ein Arbeitnehmer seine Einwilligung zum Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags nicht gemäß § 355 BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen) widerrufen kann.
Urteil des BAG vom 07.02.2019
Aktenzeichen: 6 AZR 75/18
NZA 2019, 688