Maßgeblich für den Umfang der vom Werkunternehmer im Fall eines Baumangels zu erbringenden Mängelbeseitigung ist das vertraglich geschuldete Werk. Diesen Zustand hat der Unternehmer herzustellen. Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Besteller (Bauherr) grundsätzlich nicht akzeptieren. Er muss sich von dem Bauhandwerker nicht darauf verweisen lassen, dass der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird.
Beschluss des BGH vom 10.10.2018
Aktenzeichen: VII ZR 229/17
BauR 2019, 255