Ein Unfallgeschädigter hat für die Reparaturdauer Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug desselben oder eines gleichwertigen Wagentyps. Er muss sich nicht auf ein Fahrzeug der gleichen Fahrzeuggruppe verweisen lassen, wenn hinsichtlich Bau- und Antriebsart wesentliche Unterschiede zu dem beschädigten Fahrzeug (hier Geländewagen) bestehen.
Hat das Autohaus ein solches Mietfahrzeug selbst nicht vorrätig, sondern muss es anderweitig besorgen und zudem den Mietzins vorfinanzieren, kann dies einen Zuschlag von 25 Prozent rechtfertigen, der sodann von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu erstatten ist.
Urteil des AG Wesel vom 27.03.2008
Aktenzeichen: 5 C 417/07
NJW 2008, 1966