Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Der Staatsdiener kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit persönlich für den verursachten Schaden in Anspruch genommen werden. Dies ist in Art. 34 GG geregelt.
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob dieses Haftungsprivileg auch in Fällen des Handelns privater Dritter (Firmen) der jeweils beauftragenden öffentlichen Hand (Staat oder Kommune) anwendbar ist. Bei der Beurteilung ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion und auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen.
Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, das vom zuständigen Bundesland mit der Verkehrssicherung einer Baustelle auf der Bundesautobahn durch Aufstellen von Verkehrsschildern beauftragt wurde, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Kommt es wegen eines nicht ordnungsgemäß befestigten Verkehrsschildes zu einem Drittschaden, scheidet eine persönliche Haftung gegenüber dem Geschädigten daher gemäß Art. 34 GG aus.
Urteil des BGH vom 06.06.2019
Aktenzeichen: III ZR 124/18
MDR 2019, 989