Einem auf das Lizenzgeschäft spezialisierten Unternehmen wurde im Rahmen eines Verfahrens auf Nichtigerklärung einer in der EU geschützten Unionsmarke vom Antragsteller vorgehalten, die Marke sei innerhalb der letzten fünf Jahre nicht ernsthaft benutzt worden und sei daher verfallen. Der Lizenzhändler machte demgegenüber berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung der Marke geltend; die Lizenzerteilung sei durch unlautere Maßnahmen eines Dritten dauerhaft torpediert worden.
Das Europäische Gericht (EuG) ließ diese Argumentation gelten. Dem Unternehmen, das über keine eigenen Herstellungs- oder Forschungskapazitäten verfügt, sei es nicht zuzumuten, wegen der Verhinderung der Lizenzvergabe selbst die Herstellung und den Vertrieb der Markenware aufzunehmen.
Urteil des EuG vom 13.12.2018
Aktenzeichen: T-672/16
GRURPrax 2019, 83